§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch Kündigung im Mitgliedsbereiches der Homepage durchgeführt werden. Die Mitgliedschaft kann erst beendet werden, sobald offene Mitgliedsbeiträge und Kontostände auf Null ausgeglichen sind.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein muss vom Vorstand verfügt werden, wenn sich das Verhalten des Mitgliedes mit den Interessen des Vereins gemäß §2 der Statuten nicht vereinbaren lässt; ebenso wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die 6-Monatsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der 2. Mahnung zu laufen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Ein Ausschluss aus dem Verein hebt jedoch die Pflicht zum Ausgleich des Kontostandes und der Bezahlung der offenen Mitgliedsbeiträge nicht auf.

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