§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator / eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese / dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.

(Stand: Oktober 2022)

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