§ 14 Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferin

  1. Die zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen § 9, Absatz 4,9,10 und 11 sinngemäß.

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