§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann / die Obfrau ist der höchste Vereinsfunktionär / die höchste Vereinsfunktionärin. Ihm / Ihr obliegt die Vertretung des Vereins insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er / Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen: Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Wenn ein Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin vom Vorstand bestimmt wurde, hat der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und den Obmann / die Obfrau, wenn erforderlich zu vertreten.
  3. Dem Schriftführer / der Schriftführerin obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
  4. Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann / von der Obfrau und vom Schriftführer / die Schriftführerin oder vom Obmann / von der Obfrau und vom Kassier / von der Kassierin gemeinsam zu unterfertigen. Wenn ein Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin vom Vorstand bestimmt wurde, ist auch der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.
    Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben die Aufgabe, die Mitglieder in ihrem geografischen Umfeld zu betreuen.

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